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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: IX ZR 110/05
Rechtsgebiete: ZVG, BGB


Vorschriften:

ZVG § 57c
ZVG § 57c Abs. 1 a.F.
ZVG § 57c Abs. 1 Nr. 1 a.F.
BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 110/05

vom 12. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer

am 12. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 92.032,54 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob der Mieter seine angemeldeten Rechte gemäß § 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG a.F. gegenüber dem Folgenbeseitigungsanspruch eines Grundpfandgläubigers entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB im Streitfall beweisen muss, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Dies ist schon deshalb zu verneinen, weil § 57c ZVG durch Art. 11 Nr. 5 des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) mit Wirkung vom 1. Februar 2007 an ersatzlos aufgehoben worden ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/3038 S. 42). Für eine Zulassung der Revision müsste daher feststellbar sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft gleichwohl noch richtungsweisend sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/05, WM 2003, 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt). Es ist hier jedoch auszuschließen, dass noch in einer erheblichen Anzahl von Zwangsversteigerungsverfahren in ihrer Berechtigung umstrittene Mieteranmeldungen gemäß § 57c Abs. 1 ZVG a.F. das Recht von Grundpfandgläubigern beeinträchtigen.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, wer die Beweislast für die hier behaupteten Mietvorauszahlungen gemäß § 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG a.F. zu tragen hatte, richtig entschieden. Die Vorschrift begründet, wenn gegen die Mieteranmeldung ein Beseitigungsanspruch des Grundpfandgläubigers entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, diesem gegenüber eine Duldungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB. Für die Duldungsvoraussetzungen des § 1004 Abs. 2 BGB trägt der in Anspruch genommene Störer die Beweislast (BGHZ 106, 142, 145; siehe ferner Senatsbeschl. v. 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01, WM 2002, 1689, 1690).

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