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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.11.1997
Aktenzeichen: IX-ZR 110/97
Rechtsgebiete: BEG


Vorschriften:

BEG § 35
BEG § 206
Läßt sich nicht feststellen, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Bemessung einer Gesundheitsschadensrente zugrunde lagen, geändert haben, geht dies zu Lasten desjenigen, der eine Neufestsetzung der Rente begehrt. Dies gilt auch, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich die Verhältnisse bereits vor der Vollendung des 68. Lebensjahres des Verfolgten geändert haben.

BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 110/97 OLG Koblenz LG Trier


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 110/97

Verkündet am: 20. November 1997

Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die einseitige mündliche Verhandlung vom 20. November 1997 gemäß § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Januar 1997 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. November 1995 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelzüge werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die am 15. März 1921 in Warschau geborene und seit 1950 in Israel lebende Klägerin war als Jüdin nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. Mit Bescheid über Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit vom 9. April 1976 wurde ihr für das Leiden "erlebnisreaktive psychische Störung mit chronischer reaktiver Depression im Sinne der Entstehung" auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) von 25 % ab 1. November 1953 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eine Rente nach einem Hundertsatz von 27,5 zugesprochen. Mit Änderungsbescheid vom 6. Juli 1984 wurde die Rente ab 1. Mai 1981 erhöht; die vMdE wurde ab 1. April 1981 auf 40 %, die allgemeine MdE auf 80 % und der Hundertsatz auf 37,5 festgesetzt.

Am 16./22. Dezember 1992 stellte die Klägerin einen weiteren Verschlimmerungsantrag. Mit Bescheid vom 25. Mai 1993 lehnte die Behörde den Antrag ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 1985 weitergehende Wiedergutmachung wegen Leidensverschlimmerung zu gewähren und den Hundertsatz auf der Grundlage einer 50 %igen vMdE sowie einer 80 %igen Gesamt-MdE auf (37,5 + 5 =) 42,5 festzusetzen. Das Landgericht hat nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachter die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land unter Zurückweisung der Berufung im übrigen verurteilt, an die Klägerin ab 1. Februar 1992 eine Hundertsatzrente (einfacher Dienst) nach dem Satz von 42,5 zu zahlen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land, die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, neben der verfolgungsbedingten psychischen Schädigung der Klägerin bestehe seit einem Verkehrsunfall im Jahre 1965 eine verfolgungsunabhängige, phasisch verlaufende endogene Depression. Beide Krankheiten durchdrängen sich und bewirkten unterdessen gemeinsam mit verschiedenen nicht verfolgungsbedingten körperlichen Beschwerden eine allgemeine MdE von 100 %. Der psychische Verfolgungsschaden führe mittlerweile zu einer vMdE von 50 %, weil der erlebnisreaktive Persönlichkeitswandel der Klägerin die Fähigkeit vermindere, mit der endogenen Depression zurechtzukommen. Deshalb betrage der Gesamthundertsatz nunmehr 42,5. Das bedeute eine Steigerung der Rente um 13,33 %. Die Gutachter hätten sich dahin festgelegt, daß die jetzt vorhandene vMdE von 50 % seit spätestens 1992 vorliege, hätten aber nicht klären können, ob sie bereits vor der Vollendung des 68. Lebensjahres der Klägerin am 15. März 1989 erreicht worden sei. Gleichwohl sei nicht § 35 Abs. 2 BEG, sondern § 35 Abs. 1 BEG anzuwenden. Es gebe keinen Beweis dafür, daß die Verschlimmerung in den von § 35 Abs. 2 BEG erfaßten Zeitraum gefallen sei. Diese Ausnahmenorm habe hier deshalb keine tragfähige Grundlage, so daß es zum Nachteil des materiell beweisbelasteten Beklagten bei den Rechtsfolgen des § 35 Abs. 1 BEG verbleibe. Daß die Klägerin den Verschlimmerungsantrag erst nach Vollendung ihres 68. Lebensjahres gestellt habe, stehe dem nicht entgegen. Es sei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem sich die für die Rentenbemessung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Nach § 35 Abs. 1 BEG ist die Rente neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde lagen, nachträglich so geändert haben, daß die aufgrund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 % von der festgesetzten Rente abweicht. Gemäß § 35 Abs. 2 BEG ist die Rente von Verfolgten, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, nur dann neu festzusetzen, wenn die aufgrund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 % von der festgesetzten Rente abweicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Anwendung von § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG bei einer beantragten Rentenerhöhung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und nicht auf den der Entscheidung der Behörde abzustellen (BGH, Urt. v. 28. November 1991 - IX ZR 76/91, LM § 35 BEG 1956 Nr. 33). Ob bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 BEG dann ein späterer Zeitpunkt in Betracht kommt, wenn der Berechtigte den Antrag auf Rentenerhöhung erst nach Vollendung des 68. Lebensjahres gestellt hat, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Die Frage bedarf auch im Streitfall keiner abschließenden Antwort. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß es auch in einem solchen Fall auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem sich die Verhältnisse geändert haben, bleibt die Klage ohne Erfolg.

2. Unabdingbare Voraussetzung dafür, daß nach § 206 BEG die Bestandskraft einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung durchbrochen wird, ist eine Veränderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 9. Oktober 1997 - IX ZR 29/97, Umdruck S. 6, z.V.b.). Läßt sich nicht feststellen, daß sich die Verhältnisse geändert haben, geht dies zu Lasten desjenigen, der eine Rentenänderung begehrt (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 1960 - IV ZR 171/59, RzW 1960, 286 [Rentenherabsetzung]; v. 3. Dezember 1981 - IX ZR 45/80, Umdruck S. 6, n.v.; v. 15. April 1982 IX ZR 29/81, LM § 206 BEG 1956 Nr. 39 Bl. 2 Rücks. [Rentenerhöhung]).

Im Streitfall bedeutet dies: Die Klägerin kann für die Zeit bis zur Vollendung ihres 68. Lebensjahres eine Rentenerhöhung nicht mit Erfolg verlangen, weil sich nach den von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht klären läßt, ob sich die für die Rentenbemessung im Änderungsbescheid vom 6. Juli 1984 maßgebenden Verhältnisse bis zum 14. März 1989 wesentlich geändert haben, ob insbesondere die in dem Änderungsbescheid mit 40 % bemessene vMdE sich bereits in diesem Zeitraum auf 50 % (vgl. § 32 Abs. 1 BEG) erhöht hat. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Rente der Klägerin erst mit Wirkung vom 1. Februar 1992 anzuheben sei.

Bei dieser Sachlage ist die Annahme, § 35 Abs. 2 BEG stehe einer Rentenerhöhung nicht entgegen, nicht haltbar. Es wäre widersprüchlich, die Nichtfeststellbarkeit einer Änderung der Verhältnisse im Rahmen von § 35 Abs. 1 BEG zu Lasten, bei der Anwendung von § 35 Abs. 2 BEG hingegen zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Das Verhältnis der beiden Absätze zueinander ist nicht das der Grundnorm zu einer Ausnahmevorschrift. Vielmehr regelt § 35 BEG zwei selbständige Fallgruppen: die Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse vor und nach Vollendung des 68. Lebensjahres. Für den letztgenannten Fall enthält § 35 Abs. 2 BEG den Grundsatz der "Versteinerung" der Renten (BT-Drucks. IV/3423 S. 5). Demzufolge ist es bei einer zwischen 10 und 30 % liegenden Abweichung der neu errechneten von der festgesetzten Rente als Voraussetzung für eine Neufestsetzung anzusehen, daß die Änderung der Verhältnisse vor der Vollendung des 68. Lebensjahres eingetreten ist.

Da die Klägerin einen Anspruch auf Rentenerhöhung für die Zeit vor Vollendung des 68. Lebensjahres nicht hat, weil sich eine Verschlimmerung ihrer Leiden und eine dadurch bewirkte Herabsetzung ihrer Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben gegenüber derjenigen von 1984 nicht feststellen läßt, verbleibt es bis dahin bei dem Bescheid vom 6. Juli 1984. Aus § 176 Abs. 2 BEG läßt sich nichts anderes herleiten. Das hat zur notwendigen Folge, daß im Streitfall die Vorschrift des § 35 Abs. 2 BEG eingreift, wonach die Rente nach der Vollendung des 68. Lebensjahres des Verfolgten nur dann neu festzusetzen ist, wenn die aufgrund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 % von der festgesetzten Rente abweicht. Dies trifft hier nicht zu. Die neu errechnete Rente ist nur um weniger als 14 % höher als die im Änderungsbescheid vom 6. Juli 1984 festgesetzte Rente. Obwohl der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 2 BEG in erster Linie sicherstellen wollte, daß nicht jede geringfügige Erhöhung der sonstigen Bezüge des Verfolgten zu einer Neuberechnung und Herabsetzung der Rente führt, wirkt sich die Veränderungssperre auch zu Ungunsten des Rentenempfängers aus. Sie ist auch dann zu beachten, wenn der betagte Verfolgte wegen einer Verschlimmerung seiner Leiden eine Rentenerhöhung beantragt (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - IX ZR 63/94, LM § 35 BEG 1956 Nr. 34 Bl. 2).

3. Das Berufungsurteil ist demzufolge insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat (§ 209 Abs. 1 BEG, § 564 Abs. 1 ZPO). Da nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat das Revisionsgericht gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen.

Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter

Ende der Entscheidung

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