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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: IX ZR 110/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. April 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 22. April 1999
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 1998 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 624.257,45 DM
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Der Einwand, die Kläger hätten nicht auf die Eignung der Bürgschaften für den Vertragszweck und eine entsprechende ordnungsgemäße Prüfung durch den Beklagten vertrauen können, greift schon deswegen nicht durch, weil zwar die Abweichung vom vertraglich vereinbarten Muster, nicht aber die rechtliche Auswirkung dieser Abweichung offensichtlich und das anschließende Vorgehen der Kläger gegen deren Vertragspartner nach dem insoweit unstreitigen Tatsachenstoff der Berufungsinstanz mit dem Beklagten abgestimmt war. Daß der Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung beim Zahlungsantrag nur im Umfang der vom Berufungsgericht abgezogenen 10.834,80 DM berücksichtigt worden ist, beruht darauf, daß der Beklagte in der Berufungsinstanz den Zahlungsanspruch unter diesem Aspekt nicht in weitergehendem Maße beanstandet hat. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.
Ende der Entscheidung
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