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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: IX ZR 110/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 110/99

vom 6. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr.. Ganter, Raebel und Kayser am 6. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 98.975,55 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Würdigung des Berufungsgerichts, nach der es an einem hinreichenden Sachvortrag des grundsätzlich darlegungspflichtigen Klägers dafür fehlt, wie er und seine Mitgesellschafter sich bei pflichtgemäßer Beratung verhalten hätten, gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß.



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