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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: IX ZR 110/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr.. Ganter, Raebel und Kayser am 6. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 98.975,55 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Würdigung des Berufungsgerichts, nach der es an einem hinreichenden Sachvortrag des grundsätzlich darlegungspflichtigen Klägers dafür fehlt, wie er und seine Mitgesellschafter sich bei pflichtgemäßer Beratung verhalten hätten, gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß.
Ende der Entscheidung
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