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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: IX ZR 111/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 16. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 472.556,41 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer deckt keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO auf. Insbesondere erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aus den von der Beschwerde angeführten Gründen eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
1.
Das Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte verneint. Das wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in zulassungsrelevanter Weise angegriffen. Die Beschwerde geht einfach vom Gegenteil aus, bejaht einen solchen Anspruch und befasst sich mit der Unzulässigkeit möglicher Aufrechnungs- oder Verrechnungsmöglichkeiten der Beklagten. Das Berufungsurteil befasst sich jedoch nicht mit einer solchen Aufrechnung oder Verrechnung und stellt auch nicht die behaupteten, ungeschriebenen Obersätze hierzu auf.
2.
Aus dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Vortrag der Parteien erster Instanz war ein Geständnis der Beklagten zu der Frage, ob die Schuldnerin eine wirksame Zustimmung nach §§ 185, 362 Abs. 2 BGB erteilt hat, nicht zu entnehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liegt nicht vor.
3.
Die Auslegung des Schreibens des Rechtsanwalts S. vom 9. November 2000 verletzt weder das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör noch das Willkürverbot. Sie ist somit vom Tatrichter zu verantworten. Die Beschwerde zeigt nicht auf, aus welchen Gründen für einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen die Grundsätze zur Auslegung von Verträgen anhand der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien (BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247) Anwendung finden sollten.
4.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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