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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: IX ZR 112/03
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 552a | |
ZPO § 552a Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovic
am 17. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2003 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.699,38 € festgesetzt.
Gründe:
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 20. Januar 2005 im einzelnen dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 552a ZPO im Streitfall gegeben sind. Hierauf wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen.
Eine Vernehmung des geschäftsführenden Gesellschafters der Schuldnerin hat das Berufungsgericht zu Recht unterlassen, weil der entsprechende Sachvortrag der Beklagten unsubstantiiert ist. Es fehlt schon an der Benennung einer Größenordnung der angeblich investierten Gelder, so daß nicht beurteilt werden kann, ob der behauptete Geldzufluß geeignet war, die Schuldnerin zu sanieren (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276; v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, ZIP 1995, 297, 299; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 251; Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung 9. Aufl. Rn. 409 f).
Ende der Entscheidung
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