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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: IX ZR 112/03
Rechtsgebiete: ZPO, KO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 286 | |
ZPO § 552a | |
KO § 31 | |
InsO § 133 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 20. Januar 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2003 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1. Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluß zurück, wenn es davon überzeugt ist, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
So verhält es sich hier.
a) Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassungsgründe sind aufgrund der Senatsentscheidungen vom 17. Juli 2003 (IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799), vom 27. Mai 2003 (IX ZR 169/02, ZIP 2003, 1506) und vom 28. September 2004 (IX ZR 155/03, ZIP 2004, 2194) nicht (mehr) gegeben:
aa) Im Urteil vom 17. Juli 2003 hat der Senat seine frühere Rechtsprechung zu § 31 KO, wonach bei kongruenten Rechtsgeschäften der Vorsatz nur dann bejaht werden kann, wenn ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Schuldner und Gläubiger vorliegt, nicht auf den Anwendungsbereich des § 133 InsO übertragen. In seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 hat der Senat darüber hinaus festgestellt, daß Leistungen des Schuldners, die dieser mehr als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erbracht hat, nicht als inkongruent angesehen werden können, so daß auf das Beweisanzeichen einer inkongruenten Deckung bei dem Nachweis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners nicht zurückgegriffen werden kann (BGH aaO S. 1509).
bb) Weiterhin hat der Senat in den Entscheidungen vom 17. Juli und 27. Mai 2003 hervorgehoben, daß es (bei kongruenter Deckung) einem Schuldner, der Forderungen eines Gläubigers vorwiegend deswegen erfüllt, um diesen dadurch von der Stellung eines Insolvenzantrages (BGH aaO S. 1509) bzw. der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme (BGH aaO S. 1800, 1801) abzuhalten, nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten ankommt, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers.
cc) Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 28. September 2003 entschieden, daß die Anfechtungsverjährung auch durch einen erfolglosen Antrag des Insolvenzverwalters auf Zuständigkeitsbestimmung gegenüber den in der Antragsschrift bezeichneten Anfechtungsgegnern bei nachfolgend fristgerechter Klage oder anderweitiger Verfahrenshandlung gehemmt werden kann.
b) Keine Erfolgsaussicht
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Senatsentscheidungen bietet die Revision keine Aussicht auf Erfolg.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision (RB 7) war das Berufungsgericht nicht gehalten, Feststellungen zu einem unlauteren Verhalten der Beteiligten zu treffen.
bb) Auch bei einer kongruenten Deckung kommt einer Zahlung, die auf Abwendung der Zwangsvollstreckung abzielt, im Rahmen des Benachteiligungsvorsatzes eine indizielle Wirkung zu (gegen RB 4 ff).
cc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 8 ff) zum Benachteiligungsvorsatz halten den Angriffen der Revision (RB 8 ff) stand. Bei der Feststellung des Vorsatzes hat der Tatrichter sich seine Überzeugung nach § 286 ZPO zu bilden und dabei das entscheidungserhebliche Parteivorbringen, das Ergebnis einer Beweisaufnahme und Erfahrungssätze erschöpfend zu berücksichtigen (BGHZ 124, 76; 131, 189).
Hieran gemessen zeigt die Revision keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.
Dasselbe gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 10 ff) zur Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die hiergegen erhobenen Rügen der Revision (RB 13 ff).
dd) Der Anfechtungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 12 ff) sind nach dem Urteil vom 28. September 2004 im Ergebnis nicht zu beanstanden.
2. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 1. März 2005 zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.
Ende der Entscheidung
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