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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: IX ZR 112/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 12. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 142.102,78 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte kannte die fortbestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, weil sie dessen Unvermögen kannte, den am 5. Juni 2002 keinesfalls gestundeten restlichen Betrag von rund 80.000 € zu zahlen, und sie selbst nicht behauptet hat, sie sei davon ausgegangen, dass der Schuldner vorrangig andere Gläubiger bedienen würde.
Die Vereinbarung in Nr. 5.4 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten, wonach diese bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden "Sicherheit oder Vorauszahlung für ausstehende Lieferungen ... verlangen" kann, ist zu unbestimmt, um eine kongruente Deckung zu begründen. Als Sicherheit kam keineswegs nur die Sicherungsübereignung der später tatsächlich sicherungshalber übereigneten Motorräder in Betracht, sondern ebenso - um nur ein Beispiel zu nennen - die Abtretung von Forderungen. Von dieser Möglichkeit haben die Vertragsparteien auch Gebrauch gemacht.
Ende der Entscheidung
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