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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: IX ZR 112/08
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 565 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Vill und Dr. Pape
am 28. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Nach Rücknahme ihrer Revision wird die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Sie hat die durch die zurückgenommene Revision entstandenen Kosten zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 826.292,24 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Ausspruch der Rücknahmewirkungen beruht auf den §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Klage und Widerklage betreffen in der Revisionsinstanz nur noch dasselbe Interesse. Könnte die Beklagte den widerklagend geltend gemachten Zahlungsanspruch durchsetzen, würde ihr behauptetes Zurückbehaltungsrecht untergehen. Einen Abweisungsantrag gegen den klageweise erhobenen Zustimmungsanspruch gemäß § 888 Abs. 1 BGB hat die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht angekündigt.
Ende der Entscheidung
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