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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: IX ZR 113/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 296.264,52 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Anwalt auch ohne besonderen Auftrag zu einer Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung verpflichtet ist, kommt es hier nicht an. Die Beklagten haben dem Kläger das landgerichtliche Urteil unverzüglich übersandt, ihm mitgeteilt, wann die Berufungsfrist abläuft, und ihn um Stellungnahme gebeten. Wenn der - prozesserfahrene - Kläger daraufhin, wie er behauptet, keinen Kontakt zu den Beklagten aufgenommen und auch keinen anderen Anwalt aufgesucht hat, kann er sich nicht nach Ablauf aller Fristen über fehlende Belehrungen beklagen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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