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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: IX ZR 113/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 544
BGB § 852 a.F.
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 113/04

vom 3. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 154.334,77 €.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers übergangen und dadurch dessen Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Schadensersatzklage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, ohne dass es auf die nach Darstellung des Klägers später aufgefundenen Bestandslisten ankam. Besondere Umstände, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BGHZ 154, 288, 300 f), trägt der Kläger nicht vor.

Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Geschädigte im Rahmen des § 852 BGB a.F. = § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. die Kenntnisse eines Dritten zurechnen lassen, den er - unabhängig von einem Vertreterverhältnis - mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat (BGHZ 83, 293, 295 ff; 133, 129, 139; BGH, Urt. v. 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f; Urt. v. 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, NJW 1994, 1150, 1151). Davon ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall auch ausgegangen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision stattzugeben ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).

Ende der Entscheidung

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