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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: IX ZR 113/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200.171,58 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine steuerlichen Beratungspflichten anlässlich des am 17. Dezember 1991 beurkundeten Verkaufs des Grundstücks "C. straße" nicht verletzt, erschöpft sich der zulässigen Würdigung in einem Einzelfall und erfordert keine revisionsgerichtliche Überprüfung. Insbesondere enthält das Berufungsurteil im Blick auf den damaligen Stand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 1990 zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel (BStBl. I 884) keine Verschiebung der Haftungsvoraussetzungen zu Lasten des Mandanten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ende der Entscheidung

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