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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: IX ZR 113/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. März 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. März 1999 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 216.904,84 ? (424.229 DM).
Gründe:
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO).
Die Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, Eingänge, die sich aus einem Vorgehen gegen die Schwiegermutter des Klägers ergaben, dem vom Kläger gesicherten Darlehenskonto gutzubringen. Der Kläger hat schon nichts dazu vorgetragen, daß die von der Beklagten verwertete Grundschuld auch die von ihm verbürgte Forderung sicherte. Ebensowenig hat der Kläger dargelegt, daß die Beklagte sich ihm gegenüber dazu verpflichtet hat, eingehende Erlöse zuerst auf die von ihm verbürgte Hauptschuld zu verrechnen. Das Schreiben der Beklagten vom 22. April 1993 besagt nur, daß der Kläger frühestens in Anspruch genommen werden darf, wenn in absehbarer Zeit weder vom Hauptschuldner noch von den Schwiegereltern des Klägers (weitere) nennenswerte Eingänge zu erwarten sind. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen.
Ende der Entscheidung
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