Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: IX ZR 114/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 2. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.278.229,70 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14 ; NJW 2001, 1125 f). Ein krasser Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Die fehlende Zustellungsabsicht hat das Berufungsgericht aus einer Reihe von Umständen, teilweise im Anschluss an BGHZ 7, 268, 270 , im Rahmen tatrichterlicher Würdigung abgeleitet.

2.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle eine Zustellungsabsicht, auch nicht auf einer Gehörsverletzung. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, die von einer Partei vertretene Würdigung des Prozessstoffes zu übernehmen oder der vorgetragenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; NJW 2005, 3345, 3346 , BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 10).

3.

Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit seiner Annahme, das damalige Mitglied des Hessischen Landtags Dr. J. und der Ministerialrat Dr. B. hätten aufgrund der Befassung mit einer von der Klägerin erhobenen Eingabe nicht als deren Bevollmächtigte in Betracht kommen können, weder Prozessvortrag noch Beweisantritt übergangen. Art. 103 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294 ; NJW 2003, 125, 127) .

4.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück