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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: IX ZR 115/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 115/03

vom 9. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 9. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.679,91 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt es nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen des Urteils auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 204, 216 f). Die als übergangen gerügten Ausführungen des Klägers in der zweitinstanzlichen Replik vom 10. Januar 2003 nebst dem in Kopie vorgelegten Entwurf eines Abtretungsvertrags mit Begleitschreiben des Zeugen R. vom 2. Dezember 1994 betreffen Indizien, die aus Sicht der Nichtzulassungsbeschwerde die Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen in einem anderen Licht erscheinen ließen. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Kläger hatte in erster Instanz selbst vorgetragen, dass der "Asset-Deal" von dem Zeugen favorisiert worden sei, weil ihm dies von der Beklagten zu 2) als die auch für ihn beste Lösung präsentiert worden sei. Dass dies bereits vor dem gemeinsamen Besprechungstermin am 3. Dezember 2002 gewesen sein soll, macht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. Der Entwurf vom 2. Dezember 2002 war deshalb für die entscheidende Beweisfrage unergiebig.

Das Berufungsgericht hat auch keinen erheblichen Beweisantrag des Klägers übergangen. Die erneute Vernehmung des Zeugen ist in der Berufungsinstanz von den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht beantragt worden. Aus den im Vorfeld der entscheidenden Beratungen gewechselten Vertragsentwürfen kann auch nicht im Wege des Indizienbeweises mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) geschlossen werden, dass sich die Käuferseite bei einer vollständigen Belehrung des Klägers über die steuerlichen Folgen der in Betracht kommenden Übertragungsmodelle bei unveränderter Gegenleistung auf einen für den Kläger günstigeren Vertragsinhalt eingelassen hätte.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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