Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: IX ZR 116/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 826 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill
am 3. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.388,47 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht einen Zulassungsgrund in dem Umstand, daß die Vorinstanz die materiell-rechtliche Richtigkeit des Titels der Beklagten als Grundlage für das Verteilungsverfahren nicht untersucht hat. Hierin liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der § 826 BGB die Möglichkeit biete, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen. Die Rechtskraft müsse zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutze (vgl. BGHZ 101, 380, 383; 151, 316, 327).
2. Eine Zulassung kann dies nur rechtfertigen, wenn die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen oder nach dem von dem Berufungsgericht aufzuklärenden Sachverhalt den Vollstreckungstitel nicht hätte erhalten dürfen, weil der für vollstreckbar erklärte Anspruch nicht oder nicht in dem titulierten Umfang bestand (vgl. BGHZ 101, 380, 384).
a) Schon diese erste Voraussetzung einer Anwendung des § 826 BGB wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend dargetan. Der Übergang der Sachbefugnis für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstände oder deren Stellvertreter auf den Konkurs- oder Insolvenzverwalter (vgl. § 93 Abs. 5 Satz 4 AktG) setzt voraus, daß der Vorstand von dem Gläubiger der Gesellschaft aus § 93 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 AktG auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Eine Haftung des ehemaligen Vorstandes für Maßnahmen der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden besteht grundsätzlich nicht (vgl. Hefermehl/Spindler, in MünchKomm-AktG 2. Aufl. § 93 Rn. 13). Im Streitfall ist nicht festgestellt, daß J. zum Zeitpunkt der Überweisung im November 1997 noch Vorstand oder stellvertretender Vorstand der Gemeinschuldnerin war.
b) Entgegen dem Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte auch nicht unstreitig gestellt, daß der Vollstreckungsschuldner J. die Gelder in seiner Funktion als Vorstand durch Untreue aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erlangt hat und sie daher ausschließlich der Gemeinschuldnerin zustehen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene Aktenstelle enthält vielmehr Ausführungen des Klägers, der diese Auffassung vertritt. Diese beziehen sich auf den Schriftsatz der Beklagten vom 4. Dezember 2001, in welchem sie geltend macht, die Zahlungen an J. seien erst erfolgt, nachdem der Vollstreckungsschuldner sein Amt als stellvertretendes Vorstandsmitglied niedergelegt gehabt habe.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.