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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: IX ZR 116/07 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 116/07

vom 10. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Streithelfers gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Weder hat das Berufungsgericht, indem es die Voraussetzungen eines Bargeschäfts verneint hat, das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, noch trifft dieser Vorwurf den Senat. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 8. Mai 2008 ausgeführt, gestattet ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen der Darlehensgewährung und der Abtretung der Grundschuld nicht mehr die Annahme eines Bargeschäfts, das einen unmittelbaren - auch und insbesondere zeitlich eng zusammenhängenden - Leistungsaustausch voraussetzt. Aus welchen Gründen die Grundschuld nicht zeitnah eingetragen werden konnte, ist letztlich unerheblich.

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