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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IX ZR 117/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 117/00

vom

18. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 18. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 255.645,94 € (500.000 DM).

Gründe:

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).

Der Klägerin ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 500.000 DM entstanden, weil sie den Vorprozeß ohne den Eintritt der Verjährung gewonnen hätte. Die Auslegung des § 2 des Schenkungsvertrages vom 17. Mai 1993 durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die danach von der Erbin auszugleichenden Sanierungsrückstände bei Erlöschen des Nießbrauchs betreffend die Hausgrundstücke B. 32, R. 32 sowie 1/2 Anteil R. 32A belaufen sich nach dem urkundlich belegten Parteivortrag der Klägerin (vgl. BGHZ 98, 32, 40; BGH, Urt. v. 18. Februar 1987 - IVa ZR 196/85, VersR 1987, 1007, 1008; v. 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382, 2383; v. 22. April 1997 - VI ZR 198/96, NJW 1997, 3381, 3382) auf mindestens 500.000 DM. Soweit der Beklagte dem Klägervortrag zu einzelnen Positionen der in Ansatz gebrachten Sanierungskosten entgegen getreten ist und den von dem Privatgutachter erhobenen Zuschlag von 10-15 % gerügt hat (vgl. insbesondere Schriftsätze seiner Prozeßbevollmächtigten v. 3. November 1999 S. 9-11; v. 6. März 2000 S. 3), stellt dies weder den Klägervortrag insgesamt noch die tatrichterliche Schätzung des Mindestbetrages der rückständigen Ausbesserungs- und Erneuerungsarbeiten gemäß § 287 ZPO in Frage. Das Berufungsgericht durfte deshalb entscheiden, ohne den von der beweispflichtigen Klägerin angeregten Sachverständigenbeweis zu erheben.

Ende der Entscheidung

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