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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: IX ZR 119/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 119/01

vom 3. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 3. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. April 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 187.014,29 € (365.768,16 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht gegen den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz verstoßen. Der Tatbestand eines Urteils beweist, was die Parteien im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorgetragen hatten (§ 314 ZPO). Dieser Beweis kann durch das Sitzungsprotokoll, nicht aber durch den Inhalt der zuvor eingereichten Schriftsätze entkräftet werden (vgl. z.B. BGHZ 140, 335, 338 f). Die weiteren Verfahrensrügen des Beklagten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).

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