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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: IX ZR 12/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
am 24. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.441,90 € (392.030,30 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Macht der Kläger geltend, der steuerbegünstigte Erwerb einer von einem rechtlichen oder steuerlichen Berater empfohlenen Immobilie sei aus von diesem zu vertretenden Umständen fehlgeschlagen und der Steuervorteil somit entgangen, ohne die Pflichtverletzung hätte man ein anderes, ebenfalls steuerbegünstigtes Objekt erworben, genügt der Kläger seiner Darlegungslast hinsichtlich des Schadens nicht dadurch, daß er erklärt, es seien damals viele vergleichbare Objekte auf dem Markt gewesen. Da sich die fraglichen Objekte nach Lage, Preisniveau, Wertbeständigkeit, Rentabilität usw. immer mehr oder weniger voneinander unterscheiden, muß der Kläger darlegen, welches er erworben hätte und daß er gegebenenfalls bei einem Gesamtvermögensvergleich (vgl. BGHZ 136, 52, 54 und ständig) nicht schlechter stünde als im Falle des Funktionierens des von dem Beklagten empfohlenen Erwerbs. Dieser Darlegungslast hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht genügt.
Ende der Entscheidung
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