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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 12/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 516 Abs. 3 | |
ZPO § 565 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
am 16. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Beklagten wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 5. Dezember 2003 zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 255.645,94 € festgesetzt.
Gründe:
Der Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschl. v. 27. November 2002 - XII ZR 205/02, BGH-Report 2003, 200).
Ende der Entscheidung
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