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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 12/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 516 Abs. 3
ZPO § 565
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 12/04

vom 16. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

am 16. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Beklagten wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 5. Dezember 2003 zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 255.645,94 € festgesetzt.

Gründe:

Der Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschl. v. 27. November 2002 - XII ZR 205/02, BGH-Report 2003, 200).

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