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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: IX ZR 12/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 139 | |
BGB § 313 a.F. | |
BGB § 518 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 29. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. Dezember 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Vereinbarung vom 1. Juli 1995 schon gemäß § 313 BGB a.F. nichtig ist, soweit damit der Vater an den Sohn das Grundstück übereignen wollte. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob eine privatschriftliche Forderungsabtretung allein deshalb formunwirksam ist, weil sie auch - vermeintliche - Rechte an Grundstücken umfasst, ohne der Form des § 313 BGB a.F., § 518 Abs. 1 BGB zu genügen, oder ob sie als solche Bestand habe, ist nicht klärungsbedürftig (zu diesem Erfordernis vgl. BGHZ 154, 288, 291). Selbst wenn die Abtretungserklärung vom 1. Juli 1995 sich auch auf Forderungen bezogen hätte, deren Abtretung nicht formbedürftig gewesen wäre, wäre das gesamte Geschäft nach § 139 BGB nichtig. Formbedürftig sind alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft hinsichtlich eines Grundstücks zusammensetzt. Selbst bei gemischten oder zusammengesetzten Verträgen erstreckt sich der Formzwang auf den gesamten Inhalt, sofern dieser eine rechtliche Einheit bildet (BGHZ 74, 346, 348; 101, 393, 396; Palandt/Grüneberg, BGB 66. Aufl. § 311b Rn. 25, 32). Letzteres kann hinsichtlich der Vereinbarung vom 1. Juli 1995 nicht in Frage stehen.
Ende der Entscheidung
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