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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: IX ZR 12/08
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 552a | |
InsO § 60 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 13. November 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. Dezember 2007 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben, nachdem der Bundesgerichtshof in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelverfahren durch Urteil vom 24. Januar 2008 (IX ZR 201/06, ZIP 2008, 608) die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt hat. Das Landgericht hat, soweit es die Klage gegen den Insolvenzverwalter persönlich abgewiesen hat, zutreffend entschieden. Ein Schadensersatzanspruch gegen diesen aus § 60 InsO ist mangels eines vorwerfbaren Verhaltens nicht gegeben.
1. Dem Kläger ist infolge der unrichtigen Auskunft des Beklagten über die an einen Mietrückstand anknüpfende Kündigungsbefugnis kein Vermögensschaden entstanden.
Zwar konnte der Kläger das Mietverhältnis zur Schuldnerin wegen eines im Eröffnungsverfahren eingetretenen Zahlungsverzugs fristlos kündigen (BGH, Urt. v. 24. Januar 2008, aaO S. 609 Rn. 16). Der Kläger wäre grundsätzlich jedoch erst nach einem Zahlungsrückstand von zwei Monaten und mithin nach Ablauf des Monats Januar 2001 zu einer Kündigung befugt gewesen (BGHZ 151, 353, 370). Da der Kläger tatsächlich bereits am 21. Dezember 2000 "mit sofortiger Wirkung" die fristlose Kündigung erklärt hat, kann ihm aus einer fehlerhaften Unterrichtung im Blick auf die verlorene Miete für Januar 2001 ein Schaden nicht erwachsen sein.
2. Sofern die Auskunft auch dahin zu verstehen war, der Kläger dürfe den Mietvertrag trotz der Zahlungsverweigerung des Beklagten nicht sofort aus wichtigem Grund kündigen, hat der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt. Die von ihm zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung war zum damaligen Zeitpunkt vertretbar (BGH, Urt. v. 24. Januar 2008, aaO S. 609 Rn. 18).
3. Der Kläger hat schon nicht geltend gemacht, im Vertrauen auf die weitergehende (unzutreffende) Angabe des Beklagten, zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden zu sein, mit der fristlosen Kündigung wegen der Annahme, dass die Mietrückstände Masseverbindlichkeiten bilden, abgewartet zu haben. Davon abgesehen steht auch hier einem durch die unrichtige Auskunft verursachten Schaden die bereits am 21. Dezember 2000 erklärte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses entgegen.
4. Als Insolvenzverwalter ist der Beklagte nicht mehr an dem Revisionsverfahren beteiligt, weil die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage durch das Landgericht rechtskräftig geworden ist. Soweit er in der Revisionsschrift gleichwohl als Gegner bezeichnet wurde, beruht dies ersichtlich auf einem Versehen, so dass im Blick auf seine Person eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.
5. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses zur Stellungnahme gesetzt.
Ende der Entscheidung
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