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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 120/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 544 Abs. 4 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 120/03

vom 16. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill

am 16. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 61.355,03 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die tragende Annahme des Berufungsgerichts, eine Sicherungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Bruder lasse sich allenfalls mit dem Inhalt feststellen, daß ein Rangrücktritt hinter die Rechte der beklagten Bank schlüssig vereinbart worden sei, beruht auf den Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalls. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts sind - soweit ihnen Entscheidungserheblichkeit zuzusprechen ist - einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

2. Der wechselnde Vortrag des Klägers zum Zustandekommen der maschinenschriftlichen Sicherungsvereinbarung mit dem Datum vom 18. März 1998 (als Anl. K 1 in Kopie mit der Klageschrift vorgelegt), sowie dessen Schreiben vom 15. September 1999 an die Anwälte der Beklagten sind Umstände, auf die das Berufungsgericht seine Auslegung stützen konnte. Aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Schriftsatz des Klägers vom 5. Februar 2003, geht hervor, daß das Berufungsgericht seine von der Würdigung des erstinstanzlichen Richters abweichende Auffassung mit den Parteien ausreichend erörtert hat. Von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann daher keine Rede sein.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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