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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: IX ZR 123/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 123/05

vom 21. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 21. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.309.413,20 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die aufgeworfenen Fragen weisen keine Grundsatzbedeutung auf. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises für beratungsgemäßes Handeln auch bei Entscheidungen mit weit reichenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen anwendbar sein können (vgl. BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164). Die hypothetische Entscheidung einer juristischen Person ist grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als die einer natürlichen Person, weil insoweit auf die maßgeblichen Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Gesellschafter) abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind bei der Sicht der Schadensentstehung die steuerlichen Interessen des Mandanten mit einzubeziehen. Bei der Schadensbeurteilung ist die Vermögenslage der tatsächlich übernehmenden Gesellschaft mit derjenigen zu vergleichen, in der sich die Gesellschaft befände, auf die bei richtiger Gestaltung die in Betracht kommende Umgestaltungsmaßnahmen vorgenommen worden wäre. Maßgeblich ist alleine die Vermögensmasse, deren Bestand durch zutreffende Gestaltungsmaßnahmen zu sichern ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1996 - IX ZR 61/96, NJW 1997, 1001, 1002). Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, dass es sich jeweils um einen anderen Rechtsträger handelte. Dies hatte das Berufungsgericht zutreffend beachtet.

2. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das als übergangen angesehene Vorbringen zur Einkommensteuer war im Hinblick darauf, dass die vorgesehene offene Handelsgesellschaft als Gesellschafter zwei juristische Personen haben sollte, nicht entscheidungserheblich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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