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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: IX ZR 124/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.763.316,74 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von dem angefochtenen "Unternehmenskauf- und Einbringungsvertrag" vom 31. März 2000 betroffenen Aktiva und Passiva waren allesamt keine solchen der Schuldnerin, sondern ihrer Tochtergesellschaften. Dem Berufungsgericht ist deshalb darin zuzustimmen, dass das Vermögen der Schuldnerin ohne Abschluss des genannten Vertrages nicht größer gewesen wäre. Dem Vermögen der Schuldnerin ist nichts entzogen worden, was der Beklagten als Vorteil zugeflossen ist.
Die Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung liegen nicht vor. Von einer solchen spricht man, wenn der Schuldner einen Drittschuldner veranlasst, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des Schuldners zu erbringen (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Soweit die neu gegründete N. der Beklagten die Bezahlung der Wechselverbindlichkeiten garantiert hat, ist nichts aus dem Vermögen der Schuldnerin oder sonst für deren Rechnung geleistet worden.
Ende der Entscheidung
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