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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: IX ZR 124/06
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 130 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 23. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 303.707,38 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft ( § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig ( § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Die erfolgte Verrechnung ist eine Rechtshandlung, wobei der Urheber nicht zwingend der Schuldner sein muss (HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 35). Auch liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor. Nach dem Vorbringen der Beklagten sollte die Insolvenzschuldnerin "entschuldet" werden. Die dafür erforderlichen Beträge wurden jedoch nicht - wie die Beschwerde geltend macht - "aus dem Vermögen des Streithelfers unmittelbar an die Beklagte", sondern über das Vermögen der Schuldnerin geleistet. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten veranlasste der Streithelfer die Überweisung der auf seinen Darlehenskonten bei der Beklagten befindlichen Beträge auf das Kontokorrentkonto der Schuldnerin. Damit entstand für diese ein Anspruch auf Gutschrift, der für die Gläubiger der Schuldnerin pfändbar war. Die Annahme der Beschwerde, eine wirksame Giroabrede habe nicht mehr bestanden, geht fehl. Selbst wenn der Kontokorrentkreditvertrag - wie die Beklagte vorgetragen hat -bis zum 30. Oktober 2001 befristet gewesen sein sollte, wirkte dieser doch insofern nach, als die Schuldnerin den Anspruch hatte, dass für sie eingehende Gelder ihr noch gutgeschrieben wurden. Tatsächlich ist mit den im Juni 2002 überwiesenen Beträgen auch so verfahren worden. Eine etwaige Vereinbarung über den Verwendungszweck der von dem Streithelfer aufgenommenen Darlehen ließ die Giroabrede ebenfalls unberührt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ende der Entscheidung

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