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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2000
Aktenzeichen: IX ZR 124/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, UstDV, ZVG
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
BGB § 426 | |
UstDV § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | |
ZVG § 49 | |
ZVG § 82 | |
ZVG § 9 | |
ZVG §§ 105 ff |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz am 4. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 110.332,18 DM.
Gründe:
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der Klageanspruch ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 426 BGB, die eine abschließende Ausgleichsregelung enthält (vgl. BGHZ 20, 371, 379; 61, 351, 356). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte Gesamtschuldnerin der Umsatzsteuer geworden ist, als die Kläger nach dem Zuschlag zur Umsatzsteuer optiert haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, so konnte die Beklagte die Steuer nicht mehr gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UstDV vom Gebotsbetrag einbehalten und an das Finanzamt abführen, weil dieser Betrag durch die Versteigerungsbedingungen und den Zuschlag - ohne Rücksicht auf eine nachträgliche Steueroption - festgelegt (vgl. §§ 49, 82 ZVG) und damit zur Verteilung an die berechtigten Gläubiger bestimmt worden war (§§ 9, 105 ff ZVG). Die Beklagte hätte dann die Steuer nur durch einen Zuschlag zu diesem Gebotsbetrag leisten können; für eine entsprechende Verpflichtung im Verhältnis zu den Klägern gibt es aber keine Rechtsgrundlage.
Ende der Entscheidung
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