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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: IX ZR 125/03
Rechtsgebiete: ZPO, RBerG, AGB-Gesetz


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544
RBerG § 1
AGB-Gesetz § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 125/03

vom 18. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 18. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.059,28 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Auf die Auslegung von Art. 1 § 1 RBerG, welche die Beschwerde für rechtsgrundsätzlich hält, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei den vom Beklagten entwickelten Vertragsmustern um Bedingungen, die dem Kläger und anderen Geschädigten von F. einheitlich gestellt wurden, so dass ihre Auslegung § 5 AGB-Gesetz zu folgen hat. Zweifel über den Umfang der vereinbarten Abtretung gehen danach zu Lasten F. und des Beklagten, der diese Formularerklärungen entworfen hatte. Der Anspruch aus dem Anwaltsvertrag auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 667 BGB) ist demnach nicht an F. abgetreten worden.

Zweck der stillen Abtretung an den Zeugen F. kann auch die Sicherung seines Gewinnanspruchs gegen den Kläger gewesen sein. Die Abtretung schützte ihn davor, dass der Kläger über den verfolgten Anspruch anderweitig verfügte. Die Abtretung des künftigen Anspruchs auf Herausgabe des Erlangten gegen den Prozessbevollmächtigten (Beklagten) wird in der verwendeten Formularerklärung nicht erwähnt. Der Herausgabeanspruch gegen den von F. ausgewählten Prozessbevollmächtigten versprach für den Kläger ein hohes Maß an Sicherheit. Die Abtretung auch dieses Anspruchs hätte F. jede Sicherheit gewährt, den Kläger mit seinem Gewinnanspruch gegen F. dagegen ungeschützt gelassen.

Schon im Hinblick auf die Unklarheitenregel durfte der Beklagte nach diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass er seiner Pflicht zur Herausgabe des Erlangten an den Auftraggeber (den Kläger) durch Leistung an den Zeugen F. als vermeintlichem Zessionar genügen konnte. Hat der Beklagte auf diesen Anspruch des Klägers jedoch nicht befreiend geleistet, war er wie geschehen zu verurteilen.

Ende der Entscheidung

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