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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: IX ZR 125/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 125/04

vom 24. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 24. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem in der Senatsentscheidung vom 18. Dezember 2003 (IX ZR 199/02, ZIP 2004, 319, 322) aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz abweicht. Der Senat geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Gewähren einer inkongruenten Deckung unabhängig vom Vorliegen einer Liquiditätskrise ein Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht darstellen kann (z.B. BGH, Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 232/96, ZIP 1998, 830, 835; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 133 Rn. 20). Zwar kann die bezeichnete Indizwirkung einer inkongruenten Deckung entfallen, wenn sie bereits zu einer Zeit vereinbart worden ist, in welcher der Schuldner zweifelsfrei liquide ist oder - aus Sicht des Gläubigers - zu sein scheint. Verdächtig wird die Inkongruenz aber schon, sobald erste ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners auftreten (z.B. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen.

Verfahrensgrundrechte der Beklagten sind nicht verletzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Abtretung der Kaufpreisforderung sei erfüllungshalber erfolgt, beruht angesichts des Wortlauts der notariellen Abtretungsvereinbarung und des Umstandes, dass die Forderung von der Beklagten eingezogen werden sollte und eingezogen worden ist, nicht auf Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Schuldner, der anstelle der Erfüllung eines fälligen und eingeforderten Anspruchs von sich aus im Wege der Abtretung eine Sicherheit mit der Absicht zur Verfügung stellt, dass der Gläubiger sich hieraus befriedige, gewährt eine inkongruente Deckung (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011; Urt. v. 18. November 2004 - IX ZR 299/00, ZIP 2005, 769, 770).

Auch das rechtliche Gehör der Beklagten ist gewahrt. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, sie habe die Schuldnerin für zahlungsfähig gehalten, nicht übergangen, sondern sachlich gewürdigt. Bei der Frage, ob die Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte, kam es nicht auf Unterlagen an, welche der Beklagten nicht zur Verfügung standen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

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