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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: IX ZR 125/05
Rechtsgebiete: BGB, InsO


Vorschriften:

BGB § 179 Abs. 1
BGB § 951 Abs. 1
InsO § 81 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 125/05

vom 20. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 30.686,92 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß zu der angeblich übergangenen "Nichtexistenz" der "H. GmbH" liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sie im Gegenteil seinen rechtlichen Ausführungen zugrunde gelegt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den geltend gemachten Gehörsverstoß noch darauf stützt, dass sich ohne eine Auffanggesellschaft eine vorrangige Leistungsbeziehung nicht konstruieren lasse, wird übersehen, dass der Vertreter, der für eine tatsächlich nicht existente natürliche oder juristische Person handelt, gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung des Vertrages in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGHZ 105, 283, 285; MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl. § 179 Rn. 11). Dies führt dazu, dass - wie vom Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung angenommen worden ist - H. in Person verpflichtet war, die im Namen der nicht existenten Gesellschaft (H. GmbH) geschlossenen Werbeverträge zu erfüllen. Danach waren Ansprüche des Klägers in Form einer Nichtleistungskondiktion nach dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion ausgeschlossen.

2. Anlass für eine von der Nichtzulassungsbeschwerde geforderte Rechtsfortbildung zu § 81 Abs. 1 InsO besteht nicht. Geht das Eigentum an im Wege unwirksamer Verfügungen weggegebenen "Massegegenständen" durch Vermischung oder Verarbeitung unter, findet nach gesicherter Rechtsauffassung über § 951 Abs. 1 BGB das Bereicherungsrecht Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Verweisungsnorm um eine Rechtsgrundverweisung (BGHZ 55, 176, 177; Staudinger/Gursky, BGB Neubearbeitung 2004 § 951 Rn. 1 m.w.N.). Der Kläger hat deshalb einen Bereicherungsanspruch nur, wenn auch die allgemeinen Voraussetzungen dieses Anspruchs vorliegen. Dies hat das Berufungsgericht mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen verneint.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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