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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: IX ZR 126/00
Rechtsgebiete: SachenRBerG
Vorschriften:
SachenRBerG § 82 Abs. 1 Nr. 1 | |
SachenRBerG § 82 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 6. Juli 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. März 2000 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat - im Anschluß an die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts - den Wert der Beschwer entsprechend dem geschätzten Grundstückswert rechtsfehlerfrei auf 18.000 DM festgesetzt (§§ 2 - 4 ZPO; vgl. für den umgekehrten Fall, daß der Gebäudeeigentümer gegen den Grundeigentümer auf Feststellung eines Anspruchs auf Erwerb des Grundstücks klagt: BGH, Beschluß vom 15. April 1999 - V ZR 391/98, MDR 1999, 1022). Zwar ist für den Wert der Beschwer das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers am Erfolg seines Rechtsmittels maßgeblich; dabei ist aber grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen (vgl. BGHZ-GSZ-128, 85, 88 f). Unmittelbarer Gegenstand des Berufungsurteils sind aber nicht die Abbruchkosten, deren Ersatz gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG die Beklagte gerade nicht gefordert hat, sondern der - von der Beklagten gewählte - Anspruch auf Erwerb des Grundstücks gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG.
Ende der Entscheidung
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