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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: IX ZR 126/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 126/02

vom 11. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 11. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 284.267,61 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, unter welchen Voraussetzungen Steuerbescheide nach Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag als objektiv rechtsstaatswidrig aufzuheben sind. Dies betrifft Steuerbescheide, die sich bei Würdigung ihres Inhalts und der ihren Erlass begleitenden Umstände als politisch motivierte Willkürakte darstellen (BFHE 177, 317, 323; BFH/NV 1996, 299; 1996, 300; 1996, 874, 876; 2005, 166, 167). Von diesen für den Regressprozess maßgeblichen Grundsätzen (vgl. BGHZ 145, 256) ist das Berufungsgericht bei der Entscheidung des ihm unterbreiteten Einzelfalls rechtsfehlerfrei ausgegangen. Aus der Kassation des Strafurteils musste es nicht auf eine politisch motivierte Steuerfestsetzung schließen (vgl. BFH/NV 1996, 874, 877).

Das Berufungsgericht ist nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass die gegen den Kläger erlassenen Steuerbescheide keine schwerwiegenden Rechtsfehler aufweisen. Dabei durfte es auch die Einlassungen des Klägers im Betriebsprüfungs- und im Strafverfahren berücksichtigen. Angesichts der Vielzahl von Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung des Klägers lässt die Unzuständigkeit des Rats des Bezirks dessen Steuerbescheid nicht als Willkürakt erscheinen.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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