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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: IX ZR 126/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Beklagten und der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 9. Juni 2006, berichtigt durch Beschlüsse vom 18. und 25. Juli 2006, werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte 70 % und die Klägerin 30 % zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.531.314,33 € festgesetzt.
Gründe:
Die beiderseitigen Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Dies gilt zunächst für die Beschwerde der Beklagten. Soweit das Berufungsgericht für die vor dem 5. Dezember 1993 vorgenommenen Verfügungen des Schuldners von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners ausgegangen ist, beruht dies nicht auf einer Verletzung des Grundrechts der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat aus dem späteren Geständnis des Schuldners gefolgert, er habe von Anfang an mit Regressansprüchen gerechnet. Dies ist eine tatrichterliche Würdigung, die von dem vermuteten Zugang einer Zahlungsaufforderung unabhängig ist.
Die Frage, ob eine Schenkung stets als inkongruente Deckung anzusehen ist und somit ein Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis durch den Anfechtungsgegner darstellt, stellt sich nicht. Da der Schuldner der Beklagten gegenüber zu keinerlei Leistungen, sei es entgeltlichen oder unentgeltlichen, verpflichtet war, ist dies ein Beweisanzeichen dafür, dass es ihm um die Sicherung seines Vermögens vor dem Zugriff seiner Gläubiger - mithin um die Gläubigerbenachteiligung - gegangen ist.
Die Übertragung des Miteigentums B. in K. und der Beteiligung an der GbR H. in B. konnte das Berufungsgericht, ohne hierbei gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten zu verstoßen, als inkongruente Deckung werten. Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf "Ablösung" des Schuldanerkenntnisses durch Übertragung von Grundeigentum oder Beteiligungen.
Das Berufungsgericht konnte auch die Vernehmung des Schuldners als Zeugen und der Beklagten als Partei unterlassen, ohne dieser das rechtliche Gehör abzuschneiden. Allerdings ist auch das Vorliegen einer inneren Tatsache, wie der Benachteiligungsabsicht bzw. der Kenntnis hiervon, einer Beweisaufnahme zugänglich. Dazu müssen jedoch Umstände (Indiztatsachen) festgestellt werden, die einen Schluss auf die innere Tatsache zulassen (BVerfG NJW 1993, 2165; BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 218/01, NJW-RR 2004, 247, 248). Einen entsprechenden schlüssigen Vortrag hat das Berufungsgericht vermisst. Dass es dabei Vortrag der Beklagten außer Acht gelassen habe, legt die Beschwerde nicht dar.
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin führen wird, stellt sich die von der Beschwerde formulierte Grundsatzfrage nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung, insbesondere der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, bewusst entzogen.
2. Auch für die Beschwerde der Klägerin fehlt ein Zulassungsgrund. Es ist nicht widersprüchlich, dass das Berufungsgericht einerseits die Benachteiligungsabsicht des Schuldners für "evident" gehalten und andererseits die Benachteiligungsabsicht bei der Auseinandersetzung der O. GmbH deshalb verneint hat, weil diese der Beklagten nur eine kongruente Deckung verschafft habe. Die "Evidenz" der Gläubigerbenachteiligungsabsicht hat das Berufungsgericht nur auf die Verfügungen zwischen November 1993 und März 1994 bezogen. Für den Abschluss der privatschriftlichen Vereinbarung vom 30. September 1993 fehlt eine solche Aussage.
Ende der Entscheidung
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