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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: IX ZR 128/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 128/02

vom 19. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 19. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. April 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.485,80 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Der vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Zeitpunkt, zu dem die Kläger den beklagten Steuerberatern das Mandat erteilt haben, für die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1982 und 1983 zu sorgen, war in erster wie in zweiter Instanz streitig. Darlegungs- und beweispflichtig sind insoweit die Kläger. Die Würdigung der Indiztatsachen durch das Berufungsgericht betrifft einen Einzelfall und lässt Rechtsfehler, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, nicht erkennen. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt ersichtlich nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass Beweisanträge der Kläger (z.B. nach § 445 ZPO) übergangen worden sind. Die Vernehmung der Beklagten zu 1 von Amts wegen (§ 448 ZPO) war auch von Verfassungs wegen nicht geboten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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