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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: IX ZR 128/04
Rechtsgebiete: BGB, AnfG
Vorschriften:
BGB § 138 | |
BGB § 1004 | |
AnfG § 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 3. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2004, ergänzt durch Urteil vom 5. August 2004, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.831,10 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Klägerin kann ihr Klagebegehren nicht auf § 1004 BGB stützen, weil die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Senats vorrangig sind und deshalb eine Nichtigkeit des Mietvertrags gemäß § 138 BGB nicht in Betracht kommt. Ob das Berufungsgericht die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei angewandt hat, kann dahinstehen. Dies vermag das Ergebnis des Rechtsstreits nicht zu beeinflussen, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht näher zu den Voraussetzungen des § 2 AnfG vorgetragen hat.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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