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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: IX ZR 129/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 4. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 493.754,01 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 544 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Freistellungsantrags in erster Linie darauf gestützt, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden sei, weil seine Ausführungen nicht in dem erforderlichen Maße auf die finanziellen Verhältnisse aller Steuersubjekte eingegangen seien. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache in diesem Punkt ersichtlich nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Revision allerdings auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsgericht bei der Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat, so daß eine Entscheidung von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eines Verfahrensgrundrechts, insbesondere der Garantie des gesetzlichen Richters und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 989 f; v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 994) vermag die Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufzuzeigen. Zwar trifft es zu, daß das Berufungsurteil nicht auf das Vorbringen des Klägers eingegangen ist, der Beklagte habe ein Sonderabschreibungspotential von 225.454 DM nicht berücksichtigt. Da sich aus seinem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht klar ergibt, daß der Erwerb der Immobilien bei einem Jahreseinkommen von ca. 200.000 DM verfehlt war, folgt aus der Art und Weise, wie das Berufungsgericht unter 2.1.1. sein Urteil begründet hat, kein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte.
2. Da die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Hauptbegründung richtet, nicht durchgreift, wird die Frage nicht entscheidungserheblich, ob dem Berufungsurteil in den Ausführungen zum Schutzzweck der Steuerberaterhaftung zu folgen ist.
3. Ob die Feststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen worden ist, kann dahingestellt bleiben, weil deren Begründetheit nach denselben Kriterien wie der Freistellungsantrag zu beurteilen wäre.
Ende der Entscheidung
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