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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: IX ZR 129/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 547 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 312.426,07 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

1.

Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Artikel 103 Abs. 1 GG einen Zulassungsgrund, weil das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Modifizierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler ausgegangen sei.

Das Berufungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein grober Behandlungsfehler ausnahmsweise keine Umkehr der Beweislast begründet, wenn ein haftungsrechtlicher Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden äußerst unwahrscheinlich ist. Dies entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 159, 48, 55, BGH, Urt. v. 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06, NJW 2008, 1304 Rn. 11). Soweit das Berufungsgericht irrig von einer Änderung der Rechtsprechung "- wenn auch nur in Nuancen -" ausgegangen sein sollte, beruht die angegriffene Entscheidung nicht auf dieser rechtlichen Würdigung. Im Blick auf die angeführte Begründung des Berufungsgerichts scheidet ein Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO aus (BGH, Urt. v. 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046).

2.

Zu Unrecht rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

Das Berufungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht angenommen, dass der Vorwurf unzureichenden Sachvortrags durch die Nichtannahme der Revision in dem Vorprozess präjudiziert sei. Vielmehr schließt die angefochtene Entscheidung in zutreffender tatsächlicher Würdigung einen Zurechnungszusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem Ergebnis des Vorprozesses aus. Es fehlt ausnahmsweise an dem für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendigen inneren Zusammenhang, wenn der anwaltliche Fehler schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen (BGHZ 174, 205, 211 f Rn. 19). Wie die Beschwerde selbst vorträgt, haben sich in dem Vorprozess bereits die Gutachter J. und G. mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Unterzuckerung die cerebralen Schäden des Klägers hervorgerufen hat. Auf der Grundlage dieser Gutachten hat das Berufungsgericht in dem Vorprozess einen Ursachenzusammenhang als unwahrscheinlich erachtet. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht im Falle der ausdrücklichen Geltendmachung dieser ohnehin berücksichtigten möglichen ärztlichen Pflichtverletzung durch die Beklagten auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Ende der Entscheidung

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