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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: IX ZR 13/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 667 | |
BGB § 1978 | |
BGB § 1978 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1991 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 287 | |
ZPO § 544 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 13. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Dezember 2004, berichtigt durch Beschluss vom 22. Dezember 2004, wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich auf den abgewiesenen Hauptantrag der Klage bezieht; im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die von ihnen hierfür beantragte Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 159.075,30 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Soweit die Klägerinnen die Zulassung der Revision für ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen Hauptanträge auf Freistellung erstreben, ist diese mangels erhobener Beschwerdegründe nicht zu gewähren.
II.
Soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht über den Hilfsantrag der Klägerinnen teilweise zu ihrem Nachteil ohne Zulassung der Revision erkannt hat, ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der gemäß §§ 1991, 1978 BGB beschränkt haftende Erbe zu persönlichen Zwecken entnommene Nachlassgelder gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden ersetzen und herausgeben muss (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM 1992, 2020, 2022 unter II. 3. c) a.A.). Das entspricht der neuen Auslegung des Auftragsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48; v. 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00, BGH-Report 2002, 71; v. 4. November 2002 - II ZR 210/00, BGH-Report 2003, 331, 332), die insoweit auch im Rahmen der Rechtsfolgenverweisung des § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB Platz greift. Das ältere Senatsurteil vom 13. Juli 1989 (IX ZR 227/87, WM 1989, 1736, 1739 rechts unten), auf welches sich die Beschwerde beruft und das für diesen Fall im Anschluss an die Motive zum BGB (Buch V S. 628 = Mugdan V S. 337) nur einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch zubilligen wollte, ist damit überholt. Ein weiterer Bedarf zur grundsätzlichen Rechtsklärung oder Rechtsfortbildung besteht in diesem Punkt derzeit nicht mehr.
2. Ob das Berufungsurteil, wie die Beschwerde meint, die Obliegenheit der Klägerinnen überspannt hat, Nachlassmittel möglichst wirkungsvoll zur Befriedigung der Streitverkündeten und ihres Rechtsvorgängers einzusetzen, kann dahingestellt bleiben. In diesem Punkt handelt es sich allenfalls um eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, aus der sich nach dem Gesetz kein Grund für die Zulassung der Revision ergibt.
3. Zum aberkannten Kostenschaden aus den weiteren Rechtsstreitigkeiten nach dem Schlussurteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1993 macht die Beschwerde ohne Erfolg geltend, dass zu Lasten der Klägerinnen das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich auf Seite15 unten, Seite 16 oben seines Urteils mit dem als übergangen gerügten Vortrag der Klägerinnen auseinandergesetzt. Einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Würdigung des Vorbringens gewährt das Verfahrensgrundrecht nicht.
Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde in diesem Zusammenhang außerdem ein falsches Beweismaß des Berufungsurteils bei Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität. Das Berufungsgericht hat keine anderen Beweisgrundsätze angewendet, als sie hier nach § 287 ZPO geboten waren. Ohne Überschreitung dieser rechtlichen gezogenen Grenzen seiner tatrichterlichen Beurteilung hat das Berufungsgericht nämlich den schon für ein Wahrscheinlichkeitsurteil unerlässlichen konkreten Vortrag der Klägerinnen vermisst, wie sie es vermocht hätten, die Nachlassgläubiger wegen der weiter fällig gewordenen Rückzahlungsraten und Zinsen des streitigen Darlehens klaglos zu stellen und so die Kostenlast der Folgeprozesse zu vermeiden.
4. Von weiterer Begründung der Nichtzulassung wird gemäß § 544 Abs. 4 ZPO abgesehen.
III.
Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren kann den Klägerinnen mangels Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde nach § 114 ZPO nicht bewilligt werden.
Ende der Entscheidung
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