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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: IX ZR 131/00
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 130 Abs. 2 | |
BRAGO § 123 | |
BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 5 | |
BRAGO § 26 | |
BRAGO § 25 Abs. 2 | |
BRAGO § 130 Abs. 1 | |
GKG § 5 Abs. 2 | |
ZPO § 126 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Vill am 13. Januar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2003 - Kassenzeichen 780031033095 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der gemäß § 130 Abs. 2 BRAGO, § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsbehelf des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die ausgezahlte Prozeßkostenhilfevergütung ist nach den §§ 123, 11 Abs. 1 Satz 5, §§ 26, 25 Abs. 2 BRAGO gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO insoweit auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach § 126 ZPO sind in dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2003 zutreffend von der anderweitigen Kostenerstattungsschuld des Beklagten abgesetzt worden. Eine doppelte Inanspruchnahme droht mithin nicht.
Ende der Entscheidung
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