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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: IX ZR 131/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) war jedenfalls deshalb nicht geboten, weil der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) der Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen auch in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 23. Mai 2005 und vom 3. Juni 2005 nicht schlüssig dargetan hatte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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