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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: IX ZR 133/00
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 51 a.F. | |
ZPO § 693 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Neskovic
am 1. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 77.948,51 DM (39.854,44 €) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht auch keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts greift hier die Verjährungseinrede des Beklagten gegen den geltend gemachten Anspruch durch.
Verjährungsbeginn nach § 51 BRAO a.F. war die Verkündung des Berufungsurteils gegen den Kläger am 8. August 1994. Zu dem Hauptangriff der Revision hiergegen hat der Senat inzwischen bereits in seinem Urteil vom 21. Februar 2002 (IX ZR 127/00, WM 2002, 1079 f) Stellung genommen, auf welches verwiesen wird.
Die Verjährungsfrist ist durch Anbringung des Mahnantrages am 11. August 1997 trotz Anwendung von § 693 Abs. 2 ZPO zugunsten des Klägers nicht mehr rechtzeitig unterbrochen worden. Eine Wiedereinsetzung in die verstrichene Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht. Gründe der Verfristung, die bei Versäumung einer prozessualen Notfrist gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätten rechtfertigen können, waren daher im Streitfall nicht zu prüfen.
Auf die verjährungsrechtliche Sekundärhaftung eines Rechtsanwalts kann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht berufen, da er in der Haftpflichtfrage rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährung anderweitig anwaltlich beraten war.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Revision hat der Beklagte die Verjährungseinrede auch nicht rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB) erhoben. Selbst wenn der Beklagte jedoch durch das Revisionsverfahren gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers zunächst treuwidrig ein Hindernis geschaffen hätte, den Klageanspruch zu verfolgen, wäre es mit Kenntnis des von der Verwerfung seines Rechtsmittels am 23. Januar 1995 (BayObLGSt 1995, 3) wieder entfallen. Eine Unterbrechung oder Hemmung der laufenden Verjährungsfrist wäre selbst durch ein derartiges vorübergehendes Hindernis nicht bewirkt worden.
Ende der Entscheidung
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