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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: IX ZR 133/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 287 Abs. 2
InsO § 291 Abs. 1
InsO § 291 Abs. 2
InsO § 295
InsO § 295 Abs. 1
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 296
ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 133/06

vom 11. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 11. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe:

I.

Der Kläger beantragte am 4. Dezember 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie - unter Beifügung einer Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO - die Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 12. Dezember 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Am 15. Dezember 2003 verstarb die Mutter des Klägers; der Kläger ist Miterbe zu einem Drittel. Nach Ansicht des Klägers ist sein Erbanteil nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zur Hälfte in die Insolvenzmasse gefallen. Seine dahingehende Feststellungsklage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, zu deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus Wortlaut und Zweck des § 114 Satz 1 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelführer nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Urteil des Berufungsgerichts deshalb von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht und in einem Revisionsverfahren der Aufhebung unterliegt, weil es nicht von allen Richtern unterschrieben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, DStR 2006, 2269 f).

2. Der Kläger meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch vor der Ankündigung der Restschuldbefreiung anwendbar ist. Diese Rechtsfrage ist jedoch durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne des Berufungsgerichts geklärt (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689; v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482; v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04). Danach ist über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der §§ 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden. Daher trifft den Schuldner in dem vorangehenden Abschnitt des Verfahrens noch nicht die Obliegenheit einer angemessenen Erwerbstätigkeit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Das Gleiche muss für die Regelung des Erwerbs von Todes wegen in § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO gelten. Insoweit kommt hinzu, dass - wie die Vorinstanzen mit Recht hervorheben - der Wortlaut eine Herausgabe an den Treuhänder anordnet. Ein solcher wird in dem - auch hier gegebenen - Regelinsolvenzverfahren erst in dem Beschluss bestimmt, mit dem das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung ankündigt. Die Rechtsauffassung des Senats steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Widerspruch zum Eingangssatz des § 295 Abs. 1 InsO, wie sich bereits aus § 291 Abs. 2 InsO ergibt. Dem folgt auch die nahezu einhellige Ansicht in der Literatur.

Ende der Entscheidung

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