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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: IX ZR 133/08
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 133 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
1.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nur dann eingreife, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit habe, oder ob die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auch dann vermutet werden könne, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht kenne, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat mit zulassungsrechtlich nicht angreifbarer Begründung die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages am 17. Mai 1999 festgestellt. Danach wusste der Beklagte als Prokurist in dem Unternehmen des Erblassers spätestens ab Ende 1998, dass Zahlungsunfähigkeit drohte. Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zum Zeitpunkt der Rechtshandlung lagen vor.
2.
Auch die weitere nach Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu beantwortenden Fragen, ob die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO schon dann eingreift, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung lediglich Kenntnis von einer künftigen Gläubigerbenachteiligung haben kann, und ob diese Kenntnis nicht sowieso dann ausgeschlossen ist, wenn es im Zeitpunkt der Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger gibt, stellen sich nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht angegriffen werden, ging es ab Ende 1998 nur noch darum, die Geschäftsimmobilie zu verkaufen, um die Darlehensverbindlichkeiten bei der Hauptgläubigerin des Erblassers bedienen zu können. Dem Beklagten als Prokuristen des Unternehmens des Erblassers war bekannt, dass es Gläubiger - etwa die Stadtsparkasse H. -gab.
Weitere Fragen, die die Zulassung der Revision begründen könnten, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht auf.
Ende der Entscheidung
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