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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: IX ZR 133/99
Rechtsgebiete: ZPO, VerbrKrG
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
VerbrKrG § 1 Abs. 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 29. November 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. November 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 107.669,35 DM.
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Nach der vom Beklagten nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin (Schriftsatz vom 26. Juni 1998) betrieb der Hauptschuldner H. eine seit 1. Mai 1985 im Gewerberegister eingetragene Einzelfirma unter seinem Namen für Import, Groß- und Einzelhandel. Bei der Kontoeröffnung bzw. vor Krediteinräumung hat er seine Bilanzen der Klägerin zur Prüfung vorgelegt. Wenn die Klägerin daraufhin H. einen Kredit von 100.000 DM einräumte, diente dieser bei der gebotenen objektiven Betrachtung der bereits ausgeübten gewerblichen Tätigkeit des Hauptschuldners (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F.). Dem steht die Behauptung des Beklagten, H. habe den Gegenwert des Kredits als Stammkapital in die B. GmbH einbringen wollen, schon inhaltlich nicht entgegen, weil auch der Erwerb von Geschäftsanteilen zu einem Gewerbe gehören kann. Die anschließende Verwendung der Darlehensmittel durch H. brauchte die Klägerin aus Rechtsgründen nicht zu überprüfen.
Ende der Entscheidung
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