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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: IX ZR 134/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 552a
InsO § 130
InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InsO § 131
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 134/07

vom 17. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein

am 17. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2007 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, soweit sie den Betrag von 580 € zuzüglich Zinsen übersteigt.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 29. Februar 2008 Stellung zu nehmen.

Gründe:

Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

So verhält es sich ganz überwiegend hier:

1. Zulassungsvoraussetzungen:

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die Globalzession zu einem nach § 130 InsO oder nach § 131 InsO anfechtbaren Sicherungsrecht führt, wenn die Forderung erst in der "kritischen" Zeit entsteht, abweichend von den Oberlandesgerichten Karlsruhe und München entschieden worden sei.

Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nunmehr zu Lasten des Klägers geklärt, dass Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die in dem angefochtenen Urteil zitierte abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ist insoweit überholt.

2. Keine Erfolgsaussicht:

a) Das Berufungsgericht meint, die in der Zeit vom 23. Dezember 2004 bis 11. Januar 2005 erfolgten Verrechnungen seien auch nicht nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil der Beklagten die erforderliche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Handlung nicht nachzuweisen sei.

Diese Begründung erweist sich bis auf einen Betrag von 580 € zuzüglich Zinsen als tragfähig.

aa) Nach der neuen Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, aaO) erlangt die kontoführende Bank als wahre Berechtigte der Forderungen mit den Zahlungen der Drittschuldner ein AGB-Pfandrecht an den Zahlungseingängen, welches an die Stelle der mit der Zahlung erloschenen Forderung tritt. Dieser unmittelbare Sicherheitentausch benachteiligt die Gläubiger nicht, sofern die Bank aufgrund der Globalabtretung an den Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) erworben hat. Für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gemäß § 130 InsO kommt es auf das Entstehen und gegebenenfalls die nachfolgende Werthaltigmachung der Forderungen an (§ 140 Abs. 1 InsO).

bb) Im Streitfall waren - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - mit Ausnahme der am 8. Dezember 2004 in Rechnung gestellten Forderung über 580 €, die erst am 27. Dezember 2004 werthaltig wurde, alle Forderungen vor dem Zeitpunkt entstanden und werthaltig, in dem die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erlangt hat. Die Sicherheit an der erst am 27. Dezember 2007 werthaltig gewordenen Forderung ist dagegen nach der neuen Senatsrechtsprechung als kongruente Leistung anfechtbar.

b) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Zahlungseinganges vom 17. Dezember 2004 insgesamt ein grundsätzlich anfechtungsfestes Bargeschäft (§ 142 InsO) angenommen hat, obwohl die am 17. Dezember 2004 zugelassene Auszahlung der Höhe nach hinter diesem Eingang zurückbleibt, scheitert eine Anfechtung nach § 130 InsO ebenfalls daran, dass die durch die Einzahlung erloschene Forderung vor dem Insolvenzantrag und vor der Kenntniserlangung des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin entstanden und werthaltig geworden ist.

3. Der Senat regt deshalb an, die Revision bis auf den Betrag von 580 € zuzüglich Zinsen zurückzunehmen. Über den verbleibenden Betrag könnte bei entsprechenden prozessualen Erklärungen und mit Zustimmung der Parteien ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergehen. Für den Fall, dass die Beklagte die Teilforderung nicht anerkennen sollte, wird um Zustimmung der Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gebeten.

Ende der Entscheidung

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