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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: IX ZR 134/07
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 20. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 10. März 2008 geschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines die Verurteilung zur Zahlung von 2.862,88 € übersteigenden Betrages von 580 € zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 580 € zuzüglich 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2005 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten bleibt zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz hat der Kläger 96 % und die Beklagte 4 % zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 90 % und der Beklagten zu 10 % auferlegt.
Von Rechts wegen
Ende der Entscheidung
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