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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: IX ZR 134/99
Rechtsgebiete: BGB, BRAO


Vorschriften:

BGB § 202 Abs. 1
BGB § 205
BGB § 675
BRAO § 51 a.F.
BGB §§ 202 Abs. 1, 205, 675; BRAO § 51 a.F.

Wird ein Anspruch des Mandanten gegen einen Dritten wegen Verjährung abgewiesen, enthält die Mitteilung des Rechtsanwalts an den Mandanten, er werde das Urteil schon deshalb mit der Berufung anfechten, weil sich daraus ein Schadensersatzanspruch gegen ihn ergeben könnte, für sich allein kein Angebot auf Abschluß eines die Verjährung des Regreßanspruchs hemmenden Stillhalteabkommens.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99 - OLG Oldenburg LG Oldenburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 134/99

Verkündet am: 6. Juli 2000

Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 26. Februar 1997 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, Prozeßpfleger für die unbekannten Erben des im Verlauf des Rechtsstreits verstorbenen G. V. (im folgenden: Erblasser) und früher dessen Verfahrensbevollmächtigter, nimmt den Beklagten, der vor dem Kläger den Erblasser als Rechtsanwalt beraten und vertreten hat, wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.

Der als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Oldenburg zugelassene Beklagte reichte namens des Erblassers am 9. März 1989 beim Amtsgericht - Familiengericht - Westerstede eine Klage auf Zugewinnausgleich ein. Diese Klage wurde hinsichtlich eines Teilbetrags von 117.011,50 DM wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit des Beklagten als unzulässig abgewiesen. Der beim Familiengericht zugelassene Sozius des Beklagten, Rechtsanwalt B., teilte daraufhin unter Beifügung des Urteils dem Erblasser mit Schreiben vom 31. Oktober 1989 mit: "Da die Sache von hier aus fehlerhaft behandelt worden ist, wird Herr ... (der Beklagte) den Sachverhalt unserer Haftpflichtversicherung unterbreiten".

Unter demselben Datum reichte er beim Amtsgericht Westerstede eine neue Klage über 117.011,50 DM ein. Diese wurde hinsichtlich eines Teilbetrags von 30.000 DM wegen der entgegenstehenden Rechtskraft eines früheren Urteils und hinsichtlich der verbleibenden 87.011,50 DM wegen Verjährung abgewiesen. Unter dem 29. Juni 1990 teilte Rechtsanwalt B. dem Erblasser mit, daß er der Rechtsauffassung des Amtsgerichts nicht folgen könne. Weiter heißt es in diesem Schreiben:

"Soweit sich tatsächlich herausstellen sollte, daß die Klagforderung verjährt ist, könnte sich daraus ein Schadensersatzanspruch Ihrerseits gegen uns ergeben. Schon allein aus diesem Gesichtspunkt werden wir das Urteil mit der Berufung anfechten ... Von der Einlegung der Berufung werden wir nur dann Abstand nehmen, wenn Sie ausdrücklich erklären, daß die Berufung nicht eingelegt werden soll."

Die vom Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Am 9. Januar 1991 - nach Verkündung des Berufungsurteils - telefonierte der inzwischen von dem Erblasser mandatierte Kläger mit Rechtsanwalt B. Dabei wurden der Ausgang des Verfahrens und die daraus zu ziehenden Konsequenzen erörtert. Die Einzelheiten des Telefonats sind streitig.

Mit Schreiben vom 11. Januar 1991 kündigte der Kläger gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche an. Nach weiterem Schriftwechsel erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 25. März 1992, für eine außergerichtliche Regulierung sei kein Raum.

Die vorliegende, zunächst auf Zahlung von 597.373,19 DM gerichtete Klage ist am 23. Dezember 1993 eingereicht und am 14. Januar 1994 zugestellt worden. Das Landgericht hat sie wegen Verjährung abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Begehren auf den Betrag von 117.011,50 DM beschränkt. In Höhe des Teilbetrages von 30.000 DM hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen; hinsichtlich des weiteren Teilbetrages von 87.011,50 DM hat es das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Insoweit begehrt der Beklagte mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:

Hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 87.011,50 DM seien die Schadensersatzansprüche nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist habe mit Eintritt der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs - am 1. September 1989 - begonnen. Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB liege nicht vor. Eine Hemmung der Verjährung entsprechend § 852 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht. Indes sei von einer Hemmung infolge mehrerer zwischen den Parteien vereinbarter Stillhalteabkommen auszugehen. Ein erstes derartiges Abkommen sei getroffen worden, indem Rechtsanwalt B. namens des Beklagten dem Erblasser mit Schreiben vom 29. Juni 1990 vorgeschlagen habe, die Auseinandersetzung über den Schadensersatzanspruch bis zur Beendigung des Zugewinnausgleichsverfahrens zurückzustellen, und der Erblasser dies gebilligt habe. Aufgrund dieses Stillhalteabkommens sei die Verjährung jedenfalls bis zum 9. Januar 1991 gehemmt gewesen. Ein weiteres Stillhalten sei dann am 9. Januar 1991 vereinbart worden. An diesem Tage seien sich der wiederum für den Beklagten auftretende Rechtsanwalt B. und der Kläger als neuer anwaltlicher Vertreter des Erblassers telefonisch einig geworden, die Regreßfrage jedenfalls bis zum Abschluß des Zugewinnausgleichsprozesses zurückzustellen. Dadurch sei die Verjährung weiter bis zum 25. März 1992 gehemmt gewesen. Infolgedessen habe die vorliegende Regreßklage die Verjährung noch rechtzeitig unterbrochen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Erblasser und der Beklagte hätten anläßlich des Telefonats vom 9. Januar 1991 ein (weiteres) Stillhalteabkommen vereinbart, wird von der Revision unter Hinweis auf angeblich übergangenen Prozeßstoff (§ 286 ZPO) gerügt. Die Berechtigung dieser Rüge kann dahinstehen. Denn durch das Stillhalteabkommen vom 9. Januar 1991 allein wäre die Verjährungsfrist nicht in ausreichendem Maße gehemmt worden. Gegebenenfalls hätte sich die Verjährungsfrist lediglich um den Zeitraum zwischen dem 9. Januar 1991 und dem 25. März 1992, mithin um 441 Tage, bis zum 15. November 1993 verlängert. Bei Klageeinreichung am 23. Dezember 1993 war dieser Termin versäumt. Zur Unterbrechung der Verjährung wäre die Klage nur geeignet gewesen, wenn der Erblasser und der Beklagte schon im Jahre 1990 ein erstes Stillhalteabkommen verabredet gehabt hätten, dessen Wirkungen sich mit denen des weiteren Stillhalteabkommens vom 9. Januar 1991 hätten "addieren" lassen.

2. Für ein früheres - vom Berufungsgericht auf Juni/Juli 1990 datiertes - Stillhalteabkommen fehlen die Voraussetzungen.

a) Ein verjährungshemmendes (§§ 202 Abs. 1, 205 BGB) Stillhalteabkommen ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 836; v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, NJW 1993, 1320, 1323; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97, NJW 1998, 2274, 2277; v. 16. Dezember 1998 - VIII ZR 197/97, NJW 1999, 1022, 1023; v. 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103). Eine solche Vereinbarung kann zum Beispiel vorliegen, wenn im Einvernehmen zwischen Gläubiger und Schuldner die Auseinandersetzung über den Schadensersatzanspruch zurückgestellt werden soll bis zur Beendigung eines Rechtsstreits (BGH, Urt. v. 5. November 1992 und 23. April 1998, jeweils aaO), bis zum Abschluß eines Versuchs zur Schadensbeseitigung (BGH, Urt. v. 31. März 1960 - III ZR 159/58, LM § 202 BGB Nr. 5; v. 16. Dezember 1998 aaO) oder bis zur Erreichung "eines aussagekräftigeren Stadiums der Schadensentwicklung" (BGH, Urt. v. 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84, NJW 1986, 1337, 1338).

b) Zwar kann ein Stillhalteabkommen auch stillschweigend getroffen werden. Indes fehlt es im vorliegenden Fall an einem äußeren Verhalten, das als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung gedeutet werden könnte.

Das Berufungsgericht hat - insbesondere mit Rücksicht auf den Inhalt des Schreibens vom 29. Juni 1990 - die Auffassung vertreten, die Einlegung der Berufung beinhalte eine Vereinbarung dahin, die Auseinandersetzung über einen Ersatzanspruch bis zur Beendigung des Zugewinnausgleichsprozesses zurückzustellen, was auch im Interesse beider Parteien gelegen habe.

Die Auslegung von Willenserklärungen - hier der Erklärung des Beklagten, er werde für den Erblasser Berufung einlegen, und das stillschweigende Gewährenlassen durch den Erblasser - ist revisionsrechtlich daraufhin nachprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind und der Tatrichter den Prozeßstoff ausgeschöpft hat (st. Rspr.).

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Erklärungen einen Sinn gegeben, der in deren Wortlaut keinen Niederschlag findet. Das Berufungsgericht hat keine konkreten Anhaltspunkte für einen weitergehenden, für den Gegner erkennbaren Erklärungswillen aufgezeigt. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Mitteilung des Beklagten an den Erblasser, er halte das Urteil des Amtsgerichts Westerstede für falsch und werde es schon deshalb mit der Berufung angreifen, weil sich daraus für ihn eine Haftung ergeben könne, enthielt weder dem Wortlaut noch ihrem erkennbaren Sinne nach die an den Erblasser gerichtete Bitte oder Anregung, mit der Geltendmachung seiner Regreßforderungen so lange zuzuwarten, bis zumindest über die Berufung entschieden sei. Dem Erblasser wurde vielmehr die Entscheidung, wie er mit dem ihm möglicherweise zustehenden Schadensersatzanspruch weiter verfuhr, offengelassen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem am 31. März 1960 (aaO) entschiedenen. Dort hatte der Schuldner durch die Inanspruchnahme eines Dritten versucht, den Schaden zu beseitigen, und den Gläubiger "um Verständnis für diese unverschuldet eingetretene Veränderung in der Sach- und Rechtslage" sowie darum gebeten, bei der Beseitigung der Schwierigkeiten "in fairer Weise" mitzuhelfen. Hier hat Rechtsanwalt B. in dem Schreiben vom 29. Juni 1990 nicht einmal den Versuch unternommen darzutun, daß ein Zurückstellen der Auseinandersetzung über diese Ersatzansprüche den Interessen beider Seiten dienlich sei, oder in sonstiger Weise ein Entgegenkommen des Erblassers gewünscht. Dieser mußte deswegen nicht auf den Gedanken kommen, er dürfe, wenn er sich mit der Einlegung der Berufung einverstanden erkläre, den Beklagten vorläufig nicht in Anspruch nehmen.

Anhaltspunkte für das Gegenteil lassen sich auch nicht dem nachfolgenden Schriftwechsel und dem vorgetragenen Inhalt der späteren Telefonate entnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306).

Die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung darf der Senat selbst vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen.

Fehlt es bereits an einem Angebot des Beklagten zum Abschluß eines "pactum de non petendo", kann der Umstand, daß der Erblasser die Einlegung und Durchführung der Berufung dem Beklagten nicht untersagte, auch nicht als Annahme verstanden werden.

III.

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Zugewinnausgleichsanspruch, dessen Geltendmachung dem Beklagten aufgetragen war, am 1. September 1989 verjährte. Das wird von keiner der Parteien bezweifelt. Für den Schadenseintritt im Sinne des § 51 BRAO a.F. möchte die Revisionserwiderung allerdings auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung abstellen, mit welcher der Zugewinnausgleichsanspruch wegen Verjährung abgewiesen wurde; sie beruft sich dazu auf das Senatsurteil vom 9. Juli 1992 (IX ZR 50/91, NJW 1992, 2828, 2829). Diese Argumentation geht fehl. Zum einen hat der Senat diese Rechtsprechung aufgegeben. Er geht nunmehr davon aus, daß der durch fehlerhaftes Prozeßverhalten eines Rechtsanwalts verursachte Schaden in der Regel bereits mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung eintritt (Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787 f). Zum anderen kommt es hier nicht auf Gerichtsentscheidungen an, weil kein fehlerhaftes Prozeßverhalten in Rede steht. Läßt ein Rechtsanwalt, wie hier, einen (streitigen) Anspruch seines Auftraggebers gegen einen Dritten verjähren, so entsteht der Schaden bereits mit dem Ablauf der Verjährungsfrist, nicht erst mit der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Gegenseite (BGH, Urt. v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823 f; Beschl. v. 14. März 1996 - IX ZR 196/95, BGHR BRAO § 51 a.F. - Verjährungsbeginn 3) und auch nicht mit auf der Verjährungseinrede beruhenden Gerichtsentscheidungen.

2. Eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis (§ 208 BGB) hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend verneint.

Insofern ist für eine Verjährungsunterbrechung ein tatsächliches Verhalten gegenüber dem Gläubiger erforderlich, aus dem sich das Bewußtsein des Schuldners von dem Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (BGHZ 58, 103, 104; BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, WM 1997, 330, 332). Die Revisionserwiderung nimmt die tatrichterlichen Feststellungen hin. Danach hat der Beklagte sich nicht zum Ersatz eines Schadens bereit erklärt, sondern lediglich einen Fehler eingeräumt und angekündigt, er werde den Sachverhalt seiner Haftpflichtversicherung unterbreiten. Das reicht für ein Anerkenntnis nicht aus (vgl. OLG Hamm MDR 1990, 547).

3. Eine Hemmung der Verjährung in entsprechender Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht mit Recht nicht in Betracht gezogen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1107).

4. Der Berufung auf die Verjährung steht nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Selbst wenn der Beklagte den Erblasser zunächst von der Einklagung der Regreßforderung abgehalten hätte, wäre jenem der Arglisteinwand nicht erhalten geblieben. Denn nach Wegfall des Umstands, aus dem der Kläger die unzulässige Rechtsausübung herleitet, verblieb noch genügend Zeit, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. Februar 1985 - VI ZR 144/83, NJW 1985, 1151, 1152; v. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, aaO S. 1108). Nachdem der Beklagte dem Erblasser mit Schreiben vom 25. März 1992 mitgeteilt hatte, daß für eine außergerichtliche Regulierung kein Raum sei, verblieben dem - bereits durch den Kläger vertretenen - Erblasser, wenn die Verjährung bis dahin nicht gehemmt war, noch fünf Monate, um die Klage zu erheben.

5. Da der Kläger bereits vor Ablauf der Primärverjährung eingeschaltet war, ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß die Verjährung nicht auf der Verletzung sekundärer Pflichten beruht.

IV.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da der Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO) und die Berufung zurückweisen.

Ende der Entscheidung

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