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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: IX ZR 135/00
Rechtsgebiete: VVG
Vorschriften:
VVG § 12 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill
am 29. April 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Februar 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 117.597,13 € (230.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).
Die Klage scheitert jedenfalls daran, daß der Kläger eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgewiesen hat.
Falls der Beklagte verpflichtet war, den Kläger über das Schreiben der I. vom 7. Februar 1995 und den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG zu informieren, so war hierfür die Übersendung des Schreibens der I. an den Kläger ausreichend. Der Beklagte hat mehrfach dargelegt und unter Beweis gestellt, daß er dieses Schreiben dem Kläger übersandt hat. Darlegungs- und beweisplichtig für die Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten und den Nichterhalt dieses Schreibens durch den Beklagten war danach der Kläger (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 - WM 1995, 1504, 1506; v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97 - WM 1998, 140, 142). Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger diesen Beweis nicht erbracht. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Ende der Entscheidung
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