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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: IX ZR 135/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 135/06

vom 18. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 18. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Diese hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.049.738,47 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Sofern in der Unterlassung der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens ein Verfahrensfehler liegen sollte, ist dieser nicht entscheidungserheblich.

Hätte sich durch Beweiserhebung herausgestellt, dass im fraglichen Zeitpunkt der Wert der Immobilie in H. nur (weniger als) 4.130.000 € wert gewesen ist, hätte zwar Überschuldung vorgelegen und die stillen Beteiligungen der Herren F. und H. an der (Rechtsvorgängerin der) Schuldnerin wären (nahezu) wertlos gewesen.

Diesen objektiven Befund unterstellt, besagt dieser aber noch nichts zu dem erforderlichen Benachteiligungsvorsatz der (Rechtsvorgängerin der) Schuldnerin. Dieser hätte die Wertlosigkeit der stillen Beteiligungen auch bekannt sein müssen. Solches zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Sie legt auch nicht dar, dass die Klägerin Entsprechendes schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte.

Ende der Entscheidung

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